Öffentliche Bekanntmachung Bürgerbefragung in den Ortschaften Auleben und Hamma | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Öffentliche Bekanntmachung
Bürgerbefragung in den Ortschaften Auleben und Hamma

I. Allgemeine Hinweise

Hintergrund der Befragung

In den vergangenen Monaten wurde das geplante Windvorranggebiet „W-28“ zwischen Auleben und Badra intensiv in der Öffentlichkeit diskutiert. Zu dieser Thematik wurde bei der Stadt Heringen/Helme ein Antrag auf Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 12 ThürEBBG gestellt.

Der Antrag musste jedoch abgelehnt werden, da die Thematik dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen ist und somit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Kommune unterliegt. Ein Bürgerbegehren ist nach dem ThürEBBG nur zulässig, wenn es Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises betrifft.

Da das geplante Windvorranggebiet insbesondere für die Ortschaften Auleben und Hamma von großer Bedeutung ist, hat sich die Stadt Heringen/Helme in Abstimmung mit den jeweiligen Ortschaftsbürgermeistern dazu entschlossen, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger dieser Ortschaften durchzuführen.

Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Bei der Befragung handelt es sich nicht um ein Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid im Sinne des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Einwohneranträgen (ThürEBBG).

Das Ergebnis der Befragung hat keine rechtlich bindende Wirkung, sondern dient ausschließlich der Ermittlung des Meinungsbildes der Bürgerinnen und Bürger der Ortschaften Auleben und Hamma.

II. Bürgerbefragung

Fragestellung

Sind Sie gegen die Errichtung eines Windparks zwischen Auleben und Badra?

Ablauf

1. Jeder Abstimmungsberechtigte kann nur in den nachfolgend benannten Abstimmungsräumen abstimmen.

2. Die Abstimmenden haben ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

3. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Abstimmende erhält bei Betreten des Abstimmungsraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

4. Der Stimmzettel muss vom Bürger in einer Abstimmungszelle des Abstimmungsraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

5. Die Abstimmung sowie die im Anschluss an die Abstimmung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Geschäfts möglich ist.

6. Die Abstimmung mittels Briefs ist ausgeschlossen.

7. Jeder Abstimmungsberechtigte kann sein Abstimmungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Abstimmungsrechts durch einen Vertreter anstelle des Bürgers ist unzulässig. Ein Bürger, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Bürger selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Bürgers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Zeitraum und Orte der Stimmabgabe

  • 13. Oktober 2025 bis 24. Oktober 2025 zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Heringen/Helme, OT Heringen, Straße der Einheit 100, 99765 Heringen/Helme

  • 26. Oktober 2025 von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kinderhaus „Milde Stiftung“ von Wintzingerode, OT Auleben, Karl-Liebknecht-Str. 12, 99765 Heringen/Helme

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen,

  • die zum Zeitpunkt der Stimmabgabe ihren Wohnsitz in der Ortschaft Auleben oder Hamma haben und

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Hinweis zur Durchführung

Die Befragung wird durch die Stadt Heringen/Helme organisiert und ausgewertet. Das Ergebnis wird im Anschluss öffentlich bekannt gegeben und den Ortschaftsräten zur weiteren Beratung vorgelegt.

gez. Matthias Marquardt

Stadt Heringen/Helme

Der Bürgermeister